AGB Werbewand, Stand Oktober 2020
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbewand in Schortens
A: Vertragsgegenstand
Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verträge mit dem Unternehmen Rock your Life, Inh. Uwe Weers (Auftragnehmer) über die Durchführung von Bannerwerbung im monatlichen Rhythmus („Vertrag“) insbesondere auf folgenden Werbeträgern: Werbewand mit Mesh Netz, Querformat (6mx3m), Grösse 18 Quadratmeter inklusive Blendrahmen.
Der Vertrag umfasst die Anbringung, Pflege, Ausbesserung und Erneuerung beschädigter Aushänge während der vereinbarten Aushangzeit durch den Auftragnehmer.
Kosten für vom Auftraggeber beauftragte Abdeckung / Abnahme der Werbefläche werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Abdeckungskosten und sämtliche anderen Kosten, die bei einer vom Auftraggeber zu vertretenden vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehen.
B: Auftragserteilung und -annahme
Der Vertrag kommt nur durch schriftliche Annahme des vom Auftraggeber(„Auftraggeber“) erteilten Auftrags durch den Auftragnehmer zustande. Die Erteilung erfolgt schriftlich per eMail, WhatsApp, SMS, oder auch per Brief. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
Soweit nicht bei einer Auftragserteilung durch Agenturen / Mittler ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, kommt der Vertrag zwischen Agentur / Mittler und dem Auftragnehmer zustande. Bei Auftragserteilungen von Agenturen/Mittlern, die im Namen und im Auftrag eines werbungtreibenden Unternehmens („Werbungtreibender“) erfolgen sollen, ist dies ausdrücklich bei der Auftragserteilung mitzuteilen. In beiden Fällen tritt Agentur / Mittler mit Vertragsschluss seine Ansprüche gegen den Werbungtreibenden aus dem zwischen Agentur / Mittler und dem Werbungtreibenden geschlossenen Werbevertrag anderen Auftragnehmer ab, soweit sie Gegenstand der Beauftragung des Auftragnehmers sind. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung).
C: Der Auftragnehmer
behält sich vor, die Annahme von Aufträgen–ganz oder teilweise–wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Auftragnehmers abzulehnen, wenn der Inhalt der Werbung unzumutbar ist (z.B. politische, weltanschauliche oder religiös extreme, ausländerfeindliche, gegen den guten Geschmack oder die guten Sitten verstoßende Werbung), gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder den Interessen der Personen/Unternehmen, auf dessen Grundbesitz sich der Werbeträger befindet, zuwiderläuft. Bei bereits zustande gekommenen Verträgen hat der Auftragnehmer für die vorgenannten Fälle ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, wenn nicht der Auftraggeber bis spätestens 15 Arbeitstage (Wochentage von Montag bis Freitag) vor Aushang beginn ein rechtmäßiges Alternativmotiv vorlegt.
Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag oder des Vertrags selbst auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Der Auftragnehmer ist aber ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie den Vertrag selbst auf ein verbundenes Unternehmen gemäߧ§ 15 ff. AktG zu übertragen. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausgeschlossen.
D: Zeitraum und Fristen
Platzierungswünsche können für den Zeitraum für die Werbewand angenommen werden.
Für Verträge über den Aushang gilt ein Rücktrittsrecht bis 60 Kalendertage vor Aushangbeginn. Ab dann berechnen wir folgende Staffelung von Stornierungskosten:
bis 14 Tage vor Aushangbeginn 80 %, des vereinbarten Preises,
bis 30 Tage vor Aushangbeginn 50 %, des vereinbarten Preises,
bis 59 Tage vor Aushangbeginn 20 %, des vereinbarten Preises.
E: Aushangzeitraum
Die Werbungskampagne erfolgt im monatlichen Rhythmus, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Aus technischen Gründen(z.B. Sonn-oder Feiertag am gebuchten Aushangbeginn) kann der Aushang geringe Zeiträume früher oder später beginnen bzw. enden. Kompensationsansprüche aus diesem Grund bestehen weder für den Auftragnehmer noch für den Auftraggeber.
F: Konkurrenzausschluss
Der Ausschluss von Wettbewerbern des Werbungtreibenden wird nicht zugesichert. Der Auftragnehmer wird aber nach Möglichkeit Inhalte von und auf Wettbewerbern des Werbungtreibenden nicht unmittelbar nebeneinander anbringen.
G: Werbemittel
Der Auftraggeber hat die für einen ordnungsgemäßen Aushang der im Vertrag enthaltenen Werbeträger notwendigen Banner kostenfrei und rechtzeitig an die vom Auftragnehmer mitgeteilte Versandanschriften zu liefern.
Banner, welche nicht den produktspezifischen technischen Vorgaben entsprechen, kommen erst nach Beseitigung der entsprechenden Mängel durch den Auftraggeber in den Aushang. Hierzu zählen insbesondere die Abmessungen des Banners und die Anordnung der Ösen.
Das Banner ist grundsätzlich im ungeknickten, sauberen Zustand spätestens 1 Arbeitstag vor dem Montagetag der gebuchten Dekade entsprechend der technischen Vorgaben der jeweiligen Produktblätter in der erforderlichen Qualität anzuliefern.
Bei Anlieferung von unzulänglichen Banner werden die hierdurch anfallenden zusätzlichen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Hierzu zählen Entsorgung, Rücksendung, Verpackungsmaterial, Arbeitsaufwand u.ä..
Banner sind konfektioniert entsprechend der technischen Vorgaben des „Produktblatts welche auch auf der Internet Homepage www.onlocation.info/wand zu finden ist, anzuliefern.
Das Banner wird ohne weitere Prüfung zum Aushang gebracht. Bei Produktion durch andere Druckereien behält sich der Auftragnehmer eine Prüfung der Druck-und Materialspezifikation des Banners im Einzelfall vor. Eine Prüfpflicht des Auftragnehmers besteht jedoch nicht.
Kann der Auftragnehmer den Vertrag nicht oder nicht fristgemäß durchführen, weil das Banner bzw. die Motiv-/Plakatierungsanweisung nicht, verspätet bzw. nicht in der erforderlichen Art oder Qualität geliefert worden sind, so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
Mehrkosten, die wegen der verspäteten Lieferung anfallen, zahlt der Auftraggeber.
Die Rücksendung des Banners erfolgt auf Kosten des Auftraggebers, sofern der Auftraggeber dies innerhalb von zwei Wochen nach Aushangende schriftlich verlangt. Banner, die während dieser Frist nicht zurückgefordert wurden, gehen entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und können vom Auftragnehmer entsorgt werden.
Der Auftraggeber ist verantwortlich für Form und Inhalt der Motive sowie deren urheberrechtliche und wettbewerbs-rechtliche Unbedenklichkeit. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insofern von eventuellen Ansprüchen Dritter sowie von sämtlichen dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden Kosten frei. Eine Prüfpflicht obliegt dem Auftragnehmer nicht.
Der Auftragnehmer ist bis auf Widerruf berechtigt, das Motiv / Banner als Musterdruck und/oder für eigene Werbezwecke unentgeltlich zu nutzen, insbesondere es auch in einer web-basierten Datenbank bzw. Marketingmaterialien zu verwenden.
H: Preise
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die jeweils gültigen Listenpreise des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Leistungsverweigerungs-oder Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, sofern der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt ist.
I: Zahlungsbedingungen
Rechnungsbeträge sind innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Der Auftragnehmer behält sich vor, Rechnungen elektronisch zu versenden. Die Rechnungsstellung erfolgt bis zu 2 Wochen vor Aushangbeginn.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Geldeingangs entscheidend.
Bei Verzug des Auftraggebers mit Zahlungsverpflichtungen sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, auch während der Laufzeit des Vertrags die weitere Durchführung des Vertrages ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Auftragnehmer erwachsen.
J: Vertragsstörung / Haftung
Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung für Sach-und Vermögensschäden bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen -außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten -auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für die Nichtausführung, Verzögerung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung eines Aushangs aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z.B. Streik, höhere Gewalt, Bau-/Abrissmaßnahmen, die von öffentlichen Einrichtungen durchgeführt oder verfügt oder vom Eigentümer des Werbeträgerstandortes durchgeführt werden). Sofern der Auftragnehmer die Nichtausführung, Verzögerung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung zu vertreten hat, wird dem Auftraggeber für die ausgefallene Zeit ein Ersatzaushang angeboten. Sofern der Werbezweck durch einen Ersatzaushang nicht erreicht werden kann, wird dem Auftraggeber die für die ausgefallene Zeit bereits gezahlte Vergütung zurückerstattet. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Mangel, sind unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen.
Ein gleichwertiger Austausch bzw. eine Reduzierung von beauftragten Aushängen aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. Streik, höhere Gewalt, Bau-/Abrissmaßnahmen, die von öffentlichen Einrichtungen durchgeführt oder verfügt oder vom Eigentümer des Werbeträgerstandortes durchgeführt werden, nicht nur vorübergehende Nichterreichbarkeit des Werbeträgers) bis zu einem Umfang von bis zu 1,75% der beauftragten Aushänge bleibt vor und nach Beginn des Aushangzeitraums vorbehalten. Für die Beschädigung von Aushängen durch Dritte oder durch höhere Gewalt haftet der Auftragnehmer nicht.